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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 14 W 103/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 212 a |
Denn nach § 212 a ZPO ist abzustellen auf das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis. Die Gerichte können allerdings in künftigen Fällen, gibt der Anwalt für den eklatanten Unterschied der beiden Zustelldaten keine plausible Erklärung ab, aus Sicherheitsgründen die Zustellung durch die Post ( § 193 ZPO ) vornehmen lassen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 14 W 103/01
In Sachen
wegen Kostenerstattung hier: maßgeblicher Wert für die anwaltliche Beweisgebühr
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller
am 15. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 723,06 DM) zu tragen.
Gründe:
Nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2000 der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, ist der Streitwert des Verfahrens für die Zeit nach dem 3. September 1998 auf 22.918,65 DM festgesetzt worden (Blatt 357 GA).
Die Prozessbevollmächtigten haben daher ihren Kostenausgleichungsanträgen auch bei der Beweisgebühr diesen Streitwert zugrundegelegt.
Die Rechtspflegerin ist dem nicht gefolgt und hat für beide Seiten die Beweisgebühr im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich nach einem der Erbquote entsprechenden Streitwert berechnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beweiserhebung habe sich nur auf die Frage erstreckt, welchen Wert ein zum Nachlass gehörendes Motorrad gehabt habe.
Der vom Landgericht Koblenz am 15. Dezember 2000 abgesandte Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Zustellung erst für den 5. Januar 2001 bescheinigt (Blatt 393 GA).
Mit der am 8. Januar 2001 eingegangenen "Beschwerde" (gemeint ist ersichtlich eine Erinnerung) rügt die Beklagte, dass die Rechtspflegerin die Beweisgebühr zu Unrecht gekürzt habe.
Der Kläger hält die "Beschwerde" für verfristet und daher unzulässig.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zweiwochenfrist der §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Zwar sind die vom Kläger erhobenen Bedenken, die darin gründen, dass der beim Landgericht am selben Tag zur Post gegebene Beschluss der einen Seite bereits am 20. Dezember 2000 zugegangen ist, während die Gegenseite den Empfang erst mehr als 2 Wochen später attestiert hat, nicht von der Hand zu weisen. Damit ist jedoch das anwaltliche Empfangsbekenntnis, welches die Zustellung auf den 5. Januar 2001 datiert, nicht widerlegt.
Der Senat unterstellt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, für den es eine plausible Erklärung gibt. Sollte das nicht der Fall sein, kann das Landgericht künftigen Diskussionen um den Zustellungszeitpunkt dadurch begegnen, dass es die Zustellung durch die Post und nicht nach § 212 a ZPO bewirkt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Beweisgebühr zu Recht nach einem Streitwert von lediglich 5.000 DM festgesetzt. Die Beweisgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der während der Dauer des Beweisaufnahmeverfahrens maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1993 - 14 W 659/93 - MDR 1994, 629 = Juristisches Büro 1994, 670 mit Anm. Mümmler). Dieser kann geringer sein als der Streitgegenstand (vgl. Hartmann "Kostengesetze" 30. Aufl. Rdn. 217 zu § 31 BRAGO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Auffassung der Beschwerde, die gerichtliche Streitwertfestsetzung im Beschluss zu vom 31. Juli 2000 sei auch für die Bemessung 4er Beweisgebühr maßgeblich, hat daher keine tragfähige Grundlage.
Dass die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat die Kostenquote des Urteils vom 13. Juli 2000 berücksichtigt.
Ende der Entscheidung
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